Was sind Reisekosten?

Was genau sind Werbungskosten?

Alle Ausgaben, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, fallen in den Bereich der Werbungskosten. Dies betrifft die Anschaffung von Fachliteratur also ebenso wie die Kosten, die für die tägliche Fahrt zur Arbeit entstehen.

Was ist unter Spesen zu verstehen?

Unter dem Begriff der Spesen sind sämtliche Auslagen und Unkosten zu verstehen, die einem Arbeitnehmer beispielsweise auf Geschäftsreisen entstehen, und die vom Arbeitgeber übernommen werden.

Was ist unter den Reisekosten zu verstehen?

In den Bereich der Reisekosten zählen der Verpflegungsmehraufwand, die Reisenebenkosten, die Übernachtungskosten und natürlich die Fahrtkosten. Diese Kosten lassen sich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sofern sie durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind.

Wer kann Reisekosten abrechnen?

Sollte eine Reise sowohl privat als auch beruflich veranlasst sein, dürfen die Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Hierbei ist jedoch nur der berufliche Anteil in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzbar. Sollte die Reise jedoch zu weniger als zehn Prozent einem beruflichen Zweck dienen, können die Aufwendungen nicht in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Umgekehrt, also wenn der private Anteil der Reise weniger als zehn Prozent ausmacht, dürfen die Reisekosten in der Steuererklärung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angerechnet werden.

Als Reisekosten lassen sich absetzen:

Fahrtkosten: Ansetzen lassen sich die tatsächlichen Kosten, die bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels angefallen sind. Wenn ein privates Fahrzeug für die Reise genutzt wird, findet der individuelle oder pauschale Kilometersatz Anwendung.

Übernachtungskosten: Die anfallenden Kosten müssen mit einem Beleg nachgewiesen werden.

Verpflegungskosten: Lediglich Verpflegungspauschalen können zum Ansatz kommen.

Reisenebenkosten: Alle Ausgaben, die im Zuge der Reise entstanden sind, sich aber nicht den Übernachtungs-, Verpflegungs- oder Fahrtkosten zurechnen lassen, fallen in den Bereich der Reisenebenkosten. Dies können also beispielsweise Kosten für die Aufbewahrung und die Beförderung von Gepäck, Ausgaben für Ferngespräche, Mautgebühren oder Parkplatzkosten sein.

Für Reisekosten ist ein Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Unternehmer bzw. Arbeitgeber Leistungsempfänger ist und darüber hinaus eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen kann. Für das Kilometergeld und die Verpflegungspauschalen ist ein Vorsteuerabzug hingegen nicht möglich.

Was bedeutet Verpflegungsmehraufwand?

Einem Unternehmer entstehen durch Geschäftsreisen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung. Diese Kosten werden unter dem Begriff Verpflegungsmehraufwand zusammengefasst. Diese Zusatzkosten lassen sich in Form von Pauschalen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Verwechselt werden darf der Verpflegungsmehraufwand nicht mit Bewirtungskosten. Beim Verpflegungsmehraufwand handelt es sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers.

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