Reisekosten

Reisekosten – so können sie steuerlich geltend gemacht werden


Reisekosten können im Rahmen der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Diese Kosten werden bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten und bei Selbstständigen als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt. Ist eine Reise sowohl privat als auch beruflich veranlasst, werden die Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt. Doch welche Aufwendungen können überhaupt als Reisekosten in Abzug gebracht werden und in welcher Höhe? Was sind die gesetzlichen Änderungen für das Steuerjahr 2016 und worauf muss man achten, um Steuern zu sparen?

 

Welche Aufwendungen als Reisekosten absetzbar sind

Es gibt verschiedene Aufwendungen, die in der Steuerklärung als berufliche Reisekosten absetzbar sind. Dazu gehören die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten, die Verpflegungskosten und die Reisenebenkosten. Zu den Fahrtkosten gehören die tatsächlichen Kosten, die für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wie S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn, Bus oder Bahn aufgewendet werden. Bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug kann der pauschale oder individuelle Kilometersatz zur Anwendung kommen, wofür das Führen eines Fahrtenbuches erforderlich ist. Um Übernachtungskosten steuerlich geltend machen zu können, müssen die tatsächlichen Kosten mit Belegen nachgewiesen werden. Im Gegensatz kommt es bei den Verpflegungskosten nicht auf die tatsächlichen Kosten an. Stattdessen können sie nur im Rahmen von Verpflegungspauschalen zum Ansatz kommen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise entstehen und nicht zu den Kosten für die Fahrt, die Übernachtung oder für die Verpflegung gehören, können als Reisenebenkosten abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Beförderung und Aufbewahrung des Reisegepäcks sowie eine Reisegepäckversicherung, Straßennutzungskosten, Fährkosten oder Parkplatzgebühren.

 

Veränderte Sachbezugswerte ab 2016

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen. So will es das Bundesministerium für Finanzen. Über eine höhere Verpflegungspauschale dürfen sich Geschäftsreisende freuen, die beruflich im Ausland, zum Beispiel in London, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Irland unterwegs sind. Anderes gilt für diejenigen, die geschäftlich unter anderem in Schweden, Israel oder Südkorea unterwegs sind und die ab sofort mit einer geringeren Verpflegungspauschale auskommen müssen. Meistens behalten jedoch die seit der Reform 2014 geltenden Regelungen ihre Gültigkeit. Für Reisen im Inland ändern sich die Sachbezugswerte für Verpflegung, die von bisher 1,63 Euro auf 1,67 Euro für das Frühstück angehoben werden. Für das Mittagessen und das Abendessen werden die Werte von jeweils 3 Euro auf 3,10 Euro erhöht. In einem Monat beträgt die gesetzliche Obergrenze für die Verpflegungspauschale 50 Euro für das Frühstück und jeweils 93 Euro für das Mittagessen sowie das Abendessen. Rechtliche Grundlage für die Erhöhung der Werte für Sachbezüge ist die 8. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die am 6. November 2015 vom Bundesrat beschlossen wurde. Die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen können auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen eingesehen werden.

 

Reisekostenabrechnung: Die wichtigsten Tipps

Um Reisekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Auswärtstätigkeit beruflich veranlasst war. Deshalb ist es nicht nur wichtig, die Reisedauer sowie den Reiseweg genau zu bezeichnen, sondern dies durch Nachweise zu dokumentieren. Geeignete Dokumente sind zum Beispiel Tankquittungen, Hotelrechnungen, Fahrkarten, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nachweisen. Als Nachweis geeignet ist auch Schriftverkehr, der die Reise belegen kann, ebenso wie das Führen eines Fahrtenbuchs, sofern der Privatwagen auch für Geschäftsreisen genutzt wird. Die Werbungskosten, die im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden können, sind in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich normiert.

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